UNSERE AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
bb-comtec Konstantin Garmasch und Ekaterina Gerner GbR
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen, ITDienstleistungen, Produkte, Angebote, Verträge und Lieferungen der b&b comtec Konstantin Garmasch und Ekaterina Gerner GbR (nachfolgend „b&b comtec“), Am Priwall 14b, 23701 Eutin mit ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“) eingehen.(2) Soweit in Einzelverträgen zwischen den Vertragspartnern von diesen AGB abweichende Regelungen und Vereinbarungen getroffen wurden, haben sie gegenüber diesen AGB Vorrang.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung/Angebotsanfrage des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung zu den ggf. zwischen den Vertragspartnern geschlossenen Einzelverträgen auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass b&b comtec in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als b&b comtec ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn b&b comtec in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung oder Leistungserbringung an ihn vorbehaltlos ausführt. Selbst wenn b&b comtec auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Änderungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind jederzeit möglich, um z.B. auf Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Marktverhältnisse in der Branche der IT-Services zu reagieren oder zur Beseitigung von aufgetretenen Auslegungszweifeln.
(2) Besteht zwischen b&b comtec und dem Kunden eine dauerhafte vertragliche Geschäftsbeziehung (Dauerschuldverhältnis) werden Änderungen und/oder Ergänzungen dem Kunden mindestens 1 Monat vor ihrem Wirksamwerden in Textform angekündigt und angeboten. Sie gelten als angenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe ebenfalls mindestens in Textform Widerspruch einlegt. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn b&b comtec in dem Angebot besonders hinweisen. Im Falle eines Widerspruches gelten die alten AGB fort.
(3) Besteht zwischen b&b comtec und dem Kunden keine dauerhafte vertragliche Geschäftsbeziehung (Dauerschuldverhältnis) gelten bei Änderungen der AGB die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen AGB.
§ 3 Vertragsgegenstand
(1) b&b comtec erbringt die Leistung für den Kunden jeweils auf gesonderte Anforderung durch den Kunden im Rahmen dieser AGB und von Einzelverträgen auf dem Gebiet der Informationsverarbeitung und Informationstechnologien.
(2) Die Leistungen von b&b comtec können insbesondere umfassen (a) den IT-Vertrieb (z.B. Vertrieb von Hard-, Software) und (b) die Erbringung von IT-Services (z.B. Fehlerdiagnose, IT-Beratung, IT-Betreuung, Reparatur von Computer und Peripherie, Virenbeseitigung, Datensicherung, Datenrettung, Webdesign und SEO sowie die Einrichtung, Konfiguration und Prüfung von EDV-Anlagen, Netzwerktechnik und VOIP-Telefonanlagen).
(3) Der konkrete Vertragsgegenstand ergibt sich ergänzend zu diesen AGB aus dem jeweiligen Einzelvertrag.
§ 4 Vertragsänderungen und -anpassungen
(1) Während der Vertragslaufzeit können sowohl der Kunde als auch b&b comtec jederzeit Änderungen und Anpassungen vorschlagen.
(2) Änderungs- und / oder Anpassungswünsche werden auf die Durchführbarkeit geprüft und unter Angabe der ggf. notwendigen Kostenanpassung schriftlich festgehalten. Die vereinbarten Änderungen oder Anpassungen werden sodann Vertragsgegenstand.
§ 5 Vertragsschluss
(1) Angebote von b&b comtec gelten für 7 Tage als verbindlich. Darüber hinaus sind sie freibleibend und unverbindlich.
(2) Bestellungen oder Aufträge des Kunden zur Leistungserbringung gelten als verbindliches Vertragsangebot. Dieses Vertragsangebot kann b&b comtec innerhalb von 7 Tagen nach Zugang annehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung), durch Auslieferung der Ware an den Kunden oder durch Beginn der Dienstleistung durch b&b comtec erklärt werden.
(3) Angaben von b&b comtec zum Gegenstand der Leistung (z.B. Gebrauchswerte und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
§ 6 Leistungszeit und Leistungsort
Soweit nicht anders vereinbart, werden die Leistungen durch b&b comtec in den üblichen Geschäftszeiten Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr entweder vor Ort beim Kunden, bei b&b comtec oder per Fernzugriff (Remote), d.h. von einem anderen Ort als den Niederlassungen/Standorten des Kunden erbracht.
§ 7 Allgemeines zur Leistungserbringung und Zusammenarbeit
(1) Die konkrete Aufgabenstellung und Aufgabenerfüllung wird gemeinsam mit dem Kunden besprochen, geplant und in einem Arbeitsauftrag (Einzelvertrag) festgehalten.
(2) Für jeden Einzelauftrag ist von dem jeweiligen Vertragspartner ein Projektleiter als Ansprechpartner zu bestimmen, der für die Vertragsdurchführung innerhalb des eigenen Unternehmens verantwortlich ist und der anderen Partei als Haupt-Dialogpartner dient.
(3) Den Vertragspartnern steht es frei, darüber hinaus noch weitere Ansprechpartner und deren Zuständigkeiten im Rahmen des Projektes zu benennen.
(4) Die Vertragspartner stellen sicher, dass die von ihr benannten Personen Erklärungen rechtswirksam für sie abgeben bzw. übermitteln und entgegennehmen können.
(5) Den Vertragspartnern steht es frei, die Ansprechpartner auszutauschen. Sie zeigen dies dem jeweils anderen Vertragspartner mindestens in Textform unter Angabe der Kontaktdaten mindestens 7 Werktage vor dem beabsichtigten Austausch an.
(6) Es obliegt allein b&b comtec zu entscheiden, welche eigenen Mitarbeiter für die konkrete Aufgabenerfüllung eingesetzt werden. b&b comtec ist berechtigt, zur Leistungserbringung auf freie Mitarbeiter und Subunternehmen zurückzugreifen. b&b comtec behält sich den Austausch von Mitarbeitern jederzeit vor.
(7) Bei den mit dem Kunden geplanten Terminen handelt es sich in der Regel um geschätzte Zeiten, es sei denn, aus den zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen geht hervor, dass Termine verbindlich festgelegt wurden.
(8) Sofern b&b comtec auf eine Mitwirkung oder Information des Kunden angewiesen ist und sich die Leistung aufgrund verspäteter Mitwirkung verzögert, verlängern sich vereinbarte Fristen um den entsprechenden Zeitraum der Verzögerung. b&b comtec wird, alle Behinderungen, welche die termingerechte Ausführung ihrer Arbeiten tangieren könnten, unverzüglich mindestens in Textform gegenüber dem Kunden anzeigen. Die Art der Behinderung ist zu beschreiben.
§ 8 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Fälligkeit
(1) Die konkrete Vergütung für die Leistungserbringung, ergibt sich aus dem jeweils geschlossenen Einzelvertrag.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Vergütung für die erbrachten Leistungen nach Aufwand zu den bei Vertragsschluss allgemein gültigen Preisen (Stundensatz) von b&b comtec berechnet. b&b comtec dokumentiert die Art und Dauer der Tätigkeiten und übermittelt diese Dokumentation mit der Rechnung an den Kunden.
(3) b&b comtec ist berechtigt für Leistungen, die nach dem Geschäftsschluss i.S.d. § 6 in Auftrag gegeben werden, sog. Notdienst-Zuschläge als zusätzliche Vergütung zu verlangen. Auf die nach Abs. 1 und Abs. 2 vereinbarte Vergütung werden Zuschläge wie folgt berechnet: werktags 18:00 – 22:00 Uhr und samstags von 8:00 -18:00 Uhr in Höhe von 50%; werktags ab 22:00 Uhr, samstags ab 18:00 Uhr und Sonn- und Feiertags (ganztägig) in Höhe von 100 %
(4) Der Rechnungsversand erfolgt in elektronischer Form, es sei denn der Kunde hat ausdrücklich um den postalischen Versand gebeten.
(5) b&b comtec ist berechtigt, Teilleistungen in Rechnung zu stellen und Vorschusszahlungen zu fordern.
(6) Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, werden Anfahrtskosten und Reisekosten nach tatsächlichem Aufwand berechnet und sind vom Kunden zu erstatten.
(7) Alle angegebenen Preise verstehen sich, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht, rein netto zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer (MwSt.).
(8) Vergütungsansprüche von b&b comtec werden mit Rechnungstellung sofort zur Zahlung fällig.
(9) Der Forderungsausgleich kann bar, mit EC-Karte oder per Überweisung auf das Geschäftskonto von b& comtec unter Angabe der jeweiligen Auftrags- oder Rechnungsnummer erfolgen. Weitere Zahlungsarten sowie die Abtretung von Forderungen gegenüber Dritten werden nicht akzeptiert. Skonto wird nicht gewährt.
(10)b&b comtec ist berechtigt, die für eine Fehlersuche benötigten Arbeitszeiten dem Kunden in Rechnung zu stellen, es sei denn, b&b comtec hat den Fehler zu vertreten. Die Vergütung für die Fehlersuche richtet sich nach dem jeweils gültigen Stundensatz von b&b comtec.
(11)Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 9 Preisanpassung
(1) Treten zwischen Vertragsschluss und Lieferung unvorhersehbare Erhöhungen von Material-, Lohn- und Transportkosten, Änderung der Einkaufspreise oder Anpassung des Stundensatzes der b&b comtec auf, ist b&b comtec berechtigt eine entsprechende Preisanpassung vorzunehmen, sofern zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als 4 Monate liegen.
(2) Kostensteigerungen für Lizenzen und Wartungsleistungen, die von externen Dienstleistern oder Zulieferern im Rahmen der Dienstleistungserbringung zwischen b&b comtec und dem Kunden erfolgen, werden entsprechend angepasst, an den Kunden weitergereicht und sind von diesem zu akzeptieren.
§ 10 Pflichten und Mitwirkung des Kunden, Zusammenarbeit
(1) Der Kunde ist verpflichtet, b&b comtec soweit für die Leistungserbringung erforderlich zu unterstützen. Dies betrifft insbesondere die nachfolgenden Mitwirkungshandlungen des Kunden. Der Kunde,
a. schafft innerhalb seiner Betriebssphäre die erforderlichen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Auftragserfüllung;
b. stellt die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung;
c. trägt dafür Sorge, dass für die Unterstützung fachkundiges Personal zur Verfügung steht;
d. gewährt den Mitarbeitern von b&b comtec rechtzeitig Zugang zu seinen Räumlichkeiten und der dort vorhandenen informationstechnischen Infrastruktur;
e. übergibt b&b comtec rechtzeitig die bei ihm vorhandenen Dokumentationen;
f. stellt Hard- und Software, Daten und insbesondere die notwendigen Zugangsdaten für Programme und Telekommunikationsanlagen zur Verfügung;
g. gewährt unmittelbar und mittels Datenfernüberwachung (Remotaccess) Zugang zu Hard- und Software;
h. stellt bei Bedarf von b&b comtec zur Durchführung der Leistungen einen Arbeitsplatz, sowie ausreichend Arbeitsmittel am Standort des Kunden zur Verfügung;
i. gewährt im Störungsfall und für Wartungsarbeiten (Remote-) Zugang zu den Räumlichkeiten und EDVSystemen;
j. beantwortet Fragen, prüft Ergebnisse und testet von b&b comtec zur Verfügung gestellte Systeme unverzüglich;
k. zeigt Fehler oder Mängel unverzüglich ab Kenntnis gegenüber b&b comtec an.
(2) Weitere Mitwirkungshandlungen des Kunden können sich aus dem zwischen den Vertragspartnern geschlossenen Einzelvertrag ergeben. Die Mitwirkungshandlungen des Kunden nach Abs. 1 sind unentgeltlich zu erbringen.
(3) Der Kunde hat etwaige, ihm von b&b comtec übermittelte Zugangsdaten (u.a. Anschlusskennungen, persönliche Kennwörter, Zugangscodes etc.) vor dem Zugriff unbefugter Dritter geschützt aufzubewahren. b&b comtec ist jedoch nicht verpflichtet vom Kunden überlassene Zugangsdaten und Passwörter für den Kunden selbst aufzubewahren.
(4) Der Kunde ist für die regelmäßige Datensicherung im erforderlichen Umfang und angemessener zeitlicher Routine selbst verantwortlich, es sei denn die Parteien haben eine abweichende Vereinbarung mit der Beauftragung der Datensicherung an b&b comtec getroffen. Der Kunde hat vor Beginn der Arbeiten an den datenverarbeitenden Geräten eine Datensicherung durchzuführen. b&b comtec empfiehlt dem Kunden, regelmäßig selbst oder auf Basis gesonderter Beauftragung einen Test zur Datenwiederherstellung aus den Backups durchzuführen.
(5) Hardware und Betriebssoftware können (Re-)Exportrestriktionen der USA und des U.K. unterliegen. Hierzu sind die vom jeweiligen Hersteller mitgeteilten Exportrestriktionen seitens des Kunden zu beachten.
(6) Von b&b comtec erstellte Arbeitsberichte und Protokolle, sind nach der Leistungserbringung vom Kunden zu prüfen und zu unterzeichnen.
§ 11 Lieferung, Gefahrübergang, Höhere Gewalt
(1) b&b comtec übernimmt bei entsprechendem Auftrag die Beschaffung von Hard- und Software für den Kunden. Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als zwei Wochen überschritten, so kann der Kunde Rechte wegen Lieferverzugs nur geltend machen, wenn b&b comtec eine angemessene Nachfrist von zwei Wochen eingeräumt wurde und diese verstrichen ist.
(2) Soweit b&b comtec Waren ausliefert oder versendet, erfolgt die Lieferung auf Gefahr des Kunden. Dem Kunden obliegt die Prüf- und Rügepflicht im Sinne des § 377 HGB auch wenn die Ware direkt vom Lieferanten von b&b comtec an den Standort des Kunden ausgeliefert wird.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Durch einen gesonderten Auftrag des Kunden schließt b&b comtec eine Transportversicherung auf Kosten des Kunden ab.
(4) Soweit es sich um werkvertragliche Leistungen handelt, wird jedes Leistungsergebnis innerhalb einer angemessenen Frist vom Kunden schriftlich abgenommen, nachdem b&b comtec die Fertigstellung erklärt. In diesem Fall ist der Zeitpunkt der Abnahme für den Gefahrübergang maßgebend.
(5) Die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts zur Abnahme gelten entsprechend.
(6) Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
(7) Leistungsunterbrechungen und/oder -verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund sonstiger Ereignisse, hat b&b comtec nicht zu vertreten, es sei denn, b&b comtec trifft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Ereignisse in dem vorbezeichneten Sinne sind etwa Streik und Aussperrung, technische Ausfälle bei anderen Betreibern von Telekommunikationsanlagen, Übertragungswegen oder -netzen, Ausfälle bei der Stromversorgung, Naturkatastrophen, Epedimien, Pandemien, Gewaltakte Dritter sowie behördliche Eingriffe. Führen Ereignisse in diesem Sinne zur dauernden Unmöglichkeit oder zu einer dauerhaften erheblichen Beeinträchtigung der Leistung, so werden beide Vertragsparteien seit dem Eintritt des Ereignisses von der Verpflichtung zur weiteren Vertragserfüllung frei. Wird die Leistung nur zeitweise unmöglich, so ist der Kunde berechtigt, die vertraglichen Entgelte entsprechend der Dauer der Unterbrechung und der Schwere der Beeinträchtigung angemessen zu mindern.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Kunde erwirbt das Eigentum an den von b&b comtec gelieferten Waren und der mitgelieferten Dokumentation erst bei vollständiger Bezahlung der dafür in Rechnung gestellten Vergütung.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, b&b comtec unverzüglich bei eventuellen Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltsgut schriftlich zu informieren und den Dritten über die Rechte von b&b comtec zu unterrichten.
§ 13 Mängelhaftung gegenüber Unternehmern
(1) Der Kunde hat Mangelbeseitigungsansprüche nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar oder anderweitig nachweisbar sind. Dies gilt auch für Mängel, für welche sich der Kunde die Rechte bei der Abnahme von Werkleistungen vorbehalten hat.
(2) Ist die gelieferte Sache oder die erbrachte Werkleistung mangelhaft, kann b&b comtec zunächst wählen, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) bzw. Neuherstellung des Werkes erfolgt. Das Recht für b&b comtec, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(3) Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre von b&b comtec liegt.
(4) Die Mängelansprüche aus einem Kaufvertrag setzen voraus, dass der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung der Kaufsache, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist b&b comtec hiervon unverzüglich schriftlich oder in Textform Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 7 Arbeitstagen ab Lieferung der Kaufsache und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von b&b comtec für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(5) Die Verjährungsfrist für Mängelbeseitigungsansprüche aus Kaufvertrag (zB.Lieferung von Hard- und Software) beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Übergabe. Die Verjährungsfrist für Mängelbeseitigungsansprüche aus Werkvertrag (zB. Reparatur) beträgt abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB ein Jahr ab Abnahme.
(6) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Schäden, die nach Übergabe an den Kunden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Bedienung, unsachgemäße Benutzung oder fehlerhafter Montage, der Missachtung von Hinweisen der b&b comtec entstehen.
(7) Die Gewährleistung ist ebenfalls ausgeschlossen, sobald vom Kunden oder von Dritten nicht abgestimmte Änderungen an Programmen oder Systemen vorgenommen werden.
(8) Eine über die gesetzliche Gewährleistung hinausreichende Herstellergarantie bleibt unberührt.
(9) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen.
§ 14 Mängelhaftung gegenüber Verbrauchern
Für die Verbraucher gelten die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung nach §§ 437, 438, 634, 634a BGB.
§ 15 Schlechtleistung (bei Dienstleistung)
(1) Der Kunde ist jeweils verpflichtet, eine durchgeführte Dienstleistung bei Beendigung auf Schlechtleistung zu untersuchen.
(2) Wird eine Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht, ist der Kunde berechtigt, von b&b comtec zu verlangen, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Dies gilt nicht, wenn b&b comtec die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die sonstigen Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Schadens- oder Aufwendungsersatz und sein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleiben hiervon unberührt.
§ 16 Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen oder sonstigen Einzelverträgen nichts anderes ergibt, haftet b&b comtec bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haftet b&b comtec – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet b&b comtec vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Das ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von b&b comtec jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden b&b comtec nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit b&b comtec einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit einer Ware übernommen hat und für Ansprüche des Kunden nach dem
Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn b&b comtec die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 17 Datenschutz und Datensicherheit
(1) Die Mitarbeiter und Beauftragten von b&b comtec sind zur Vertraulichkeit im Umgang mit personenbezogenen Daten des Kunden verpflichtet.
(2) b&b comtec verarbeitet personenbezogene Kundendaten i.S.d. Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 DSGVO lediglich im Rahmen der Vertragsdurchführung. Personenbezogene Kundendaten werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist im Rahmen der Abwicklung von Drittgeschäften erforderlich, welche b&b comtec auf Wunsch des Kunden vermittelt.
(3) b&b comtec trifft im Rahmen seiner Verantwortlichkeit alle erforderlichen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen, um personenbezogene Daten vor Verlust und Missbrauch zu schützen. Die Vertragsparteien schließen eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung nach Art. 28 DSGVO, soweit ein Fall der Auftragsverarbeitung vorliegt.
(4) b&b comtec verpflichtet sich zum sorgsamen Umgang mit Passwörtern und sonstigen Login-Daten, welche zur Auftragserfüllung benötigt werden. b&b comtec ist jedoch nicht verpflichtet Zugangsdaten und Passwörter für den Kunden selbst aufzubewahren.
(5) b&b comtec verpflichtet sich bei Beendigung der jeweiligen Zusammenarbeit auf Anforderung des Kunden zur Herausgabe der vertraulichen Informationen oder zur Vernichtung der vertraulichen Unterlagen, sofern Anbieter nicht wegen gesetzlicher Aufbewahrungsfristen verpflichtet ist, diese zum Nachweis aufzubewahren.
(6) Den Vertragspartnern ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z.B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden sie daher keine Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, es sei denn es wurde zuvor eine Verschlüsselung vereinbart.
§ 18 Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
(1) Die Vertragspartner behandeln alle Informationen und Unterlagen, die ihnen von dem oder über den Vertragspartner zugehen oder bekanntwerden, strikt vertraulich, zumindest mit derselben Sorgfalt wie eigene Informationen gleicher Art. Gegenstände werden so verwahrt und gesichert, dass Kenntnisnahme und Missbrauch durch Dritte ausgeschlossen sind. Sie bleiben auch nach Vertragsbeendigung auf Dauer in Kraft.
(2) Informationen und Unterlagen dürfen nur für Zwecke der Durchführung des Vertrages eingesetzt werden. Sie dürfen nur an solche Mitarbeiter, Subunternehmen und Sonderfachleute weitergegeben werden, die sie zur Durchführung des Vertrages kennen müssen. Mitarbeiter, Subunternehmen und Sonderfachleute sind auf Antrag des Vertragspartners schriftlich unmittelbar zugunsten des Vertragspartners zur Geheimhaltung nach diesen Regeln zu verpflichten. Der jeweilige Vertragspartner kann eine Kopie der Verpflichtungserklärung verlangen.
(3) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen und Unterlagen, die offenkundig sind oder werden, ohne dass dies auf einem Vertragsverstoß des Vertragspartners beruht, oder die der empfangende Vertragspartner von Dritten erhalten hat, die befugt sind, sie der Allgemeinheit zu offenbaren. Wer sich auf diese Ausnahmen beruft, trägt die Beweislast.
(4) Zur Durchführung ihrer Verpflichtungen gemäß Abs.1 werden die Vertragsparteien angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b GeschGehG treffen. Sie werden insbesondere vom Vertragspartner überlassene Schriftstücke oder Datenträger durch geeignete Maßnahmen gegen den Zugriff Unberechtigter schützen.
§ 19 Vertragslaufzeit und Kündigung bei Dienstleistungen
(1) Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Einzelvertrag. Gleiches gilt für etwaige Kündigungsfristen.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt hiervon unberührt.
(3) Soweit nicht anders vereinbart, haben Kündigungen mindestens in Textform zu erfolgen.
§ 20 Schlussbestimmungen
(1) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit b&b comtec (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung von b&b comtec maßgebend.
(2) Rechtserhebliche Erklärungen, Anzeigen und Mitteilungen des Kunden in Bezug auf diese AGB oder den jeweiligen Einzelvertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind mindestens in Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(3) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen b&b comtec und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UNKaufrechts.
(4) Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von b&b comtec in Eutin. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. b&b comtec ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistungsverpflichtung gemäß dieser AGB bzw. auf sie bezuggenommene Einzelverträge oder einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(5) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte die AGB unvollständig sein, so werden die AGB im übrigen Inhalt nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.
– Allgemeine Geschäftsbedingungen, Stand: März 2021 –